428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss werden die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 25'001.20, vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren 25.2.1 Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens Der Tarifrahmen für ein Berufungsverfahren beläuft sich auf 200 bis 30'000 Taxpunkte, wenn als Vorinstanz das Wirtschaftsstrafgericht entschieden hat (Art. 24 Abs. 1 lit. c VKD). In Anwendung von Art. 5