d VKD auf CHF 6'000.00 bestimmt, was zu keinen (weiteren) Bemerkungen Anlass gibt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 2’501.20 (pag. 18569 f., 18594 f., 18798 ff. und 18802). 25.1.3 Ausscheidung und Auferlegung der Kosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Erstinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).