Massgebend für die Höhe der Gebühr für die Untersuchung ist in erster Linie das VKD und nicht die interne Erfassung der Aufwände. Ebenso wenig einschlägig ist, ob seitens der Parteien eine umfassende Eingabe mit Beweismitteln eingereicht wurde, zumal die Verantwortung der Beweiserhebung bei der Staatsanwaltschaft liegt und somit trotz umfangreicher Eingaben ein Beweisverfahren durchgeführt werden muss.