Ein sehr grosses Verfahren koste deshalb gleich viel wie ein grosses Verfahren (pag. 19278). Obwohl die oberinstanzlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht vollumfänglich überzeugen, ist auch die Kammer der Ansicht, dass die vorinstanzliche Reduzierung der Gebühr von CHF 23'000.00 auf CHF 10'000.00 zu stark ausgefallen ist. Massgebend für die Höhe der Gebühr für die Untersuchung ist in erster Linie das VKD und nicht die interne Erfassung der Aufwände.