Zudem habe keine grosse Anzahl an Befragungen stattgefunden (pag. 18949, S. 134 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in Bezug auf die Kosten des Vorverfahrens anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, zum Leidwesen der Staatsanwaltschaft komme eine Kürzung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, immer wieder vor. Diese Kosten würden indes nicht nach der Grösse des Falles bestimmt, zumal diesfalls nur selten die ganze Gebühr geschuldet sei, sondern nach interner Zeiterfassung der Staatsanwaltschaft. Ein sehr grosses Verfahren koste deshalb gleich viel wie ein grosses Verfahren (pag.