Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Gebühr für die Untersuchung vorliegend auf CHF 23'000.00 (keine Auslagen). Die Vorinstanz erkannte in ihrem Urteil nur auf CHF 10'000.00 und führte zur Begründung aus, die geltend gemachte Gebühr liege in der oberen Hälfte der Normalgebühr und erscheine im Vergleich mit anderen gleichgelagerten Fällen als deutlich zu hoch. Rechtsanwalt D.________ habe mit der umfangreichen Strafanzeige einen guten Teil der nötigen Belege beigelegt, so dass der Aufwand der Staatsanwaltschaft in (relativen) Grenzen habe gehalten werden können. Zudem habe keine grosse Anzahl an Befragungen stattgefunden (pag.