Dem Beschuldigten wäre mit Blick auf diese Rechtsprechung bei gegebener Verletzung nicht eine Genugtuung zuzusprechen, sondern die Verletzung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Wie bereits hiervor ausgeführt, sind die Verzögerungen jedoch auf Umstände zurückzuführen, die weder von den 32 Parteien noch von den Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten zu vertreten sind, weshalb die Kammer auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung verzichtete. VII. Kosten und Entschädigung