1 EMRK; BGE 137 I 86 E. 3.1 und BGE 124 I 274 E. 3.b); als Folgen kommen gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.2). Dem Beschuldigten wäre mit Blick auf diese Rechtsprechung bei gegebener Verletzung nicht eine Genugtuung zuzusprechen, sondern die Verletzung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.