Wie aus Ziff. 3 hiervor ersichtlich wird, ist die lange Verfahrensdauer jedoch auf ausserordentliche Umstände (Corona-Virus und die damit verbundene Schwierigkeit der Straf- und Zivilklägerin, in die Schweiz einreisen zu können sowie Schwierigkeiten betreffend rechtshilfeweiser Zustellung von Verfügungen und Vorladungen) zurückzuführen, die hingenommen werden müssen. Zudem wird der betroffenen Person bei einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebot jene Rechtswohltat zugestanden, welche die schweizerische Rechtsordnung dafür vorsieht (vgl. Art. 46 Ziff. 1 EMRK; BGE 137 I 86 E. 3.1 und BGE 124 I 274 E. 3.b);