24. Genugtuungsforderung des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 1'000.00 für die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer seit dem erstinstanzlichen Verfahren und der dadurch erlittenen Beeinträchtigungen, namentlich die Ungewissheit betreffend Liegenschaft (pag. 10280 f.). Eine Genugtuung ist vorliegend nicht geschuldet. Zwar trifft zu, dass das Verfahren ab Eingang beim Obergericht (pag. 18967) bis zum Urteil am 13. März 2023 rund zwei Jahre und damit grundsätzlich lange dauerte. Wie aus Ziff.