Die Straf- und Zivilklägerin dringt mit ihrem Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten wegen Betrugs oberinstanzlich nicht durch und es ergeht gegen den Beschuldigten auch kein Schuldspruch wegen Veruntreuung z.N. der Straf- und Zivilklägerin. Damit fehlt es, wie auch von der Verteidigung des Beschuldigten zu Recht ausgeführt (pag. 19281), nicht nur an einer unmittelbaren Verletzung der Straf- und Zivilklägerin in ihren Rechten, sondern auch an einer Haftungsgrundlage, die das Vermögen der Straf- und Zivilklägerin schützen würde. Die Zivilklage ist aus diesem Grund auch oberinstanzlich abzuweisen.