_ nicht deren Gläubigerin war, sei immerhin erwähnt, dass auch für die angeklagte Misswirtschaft zum Nachteil der G.________ AG ein Freispruch erfolgt, sodass auch nicht zu prüfen ist, ob das strafbare Verhalten allenfalls die Tatbestandsmerkmale eines Konkursdeliktes erfüllen würde. Die Zivilklage von C.________ wird deswegen abgewiesen.