Eine Schlechtprognose steht vorliegend nicht zur Diskussion. Der Beschuldigte hat sich bis anhin nichts zu Schulden lassen kommen und es laufen – soweit ersichtlich – keine anderweitigen Strafuntersuchungen gegen ihn (vgl. auch die Ausführungen unter Ziff. 15 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in sehr geordneten Verhältnissen lebt. Damit können sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Auf eine Verbindungsbusse gemäss Art.