Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). In Anbetracht dessen, dass zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen sind und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat, ist die Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Die Kammer erachtet eine Milderung der Freiheitsstrafe um zwei Monate bzw. der Geldstrafe um 30 Tagessätze als angemessen. Die Freiheitsstrafe beläuft sich damit im Ergebnis auf 12 Monate und die Geldstrafe grundsätzlich auf 225 Tagessätze.