_ zahlte, nicht als strafmindernden Umstand. Zwar ist nachvollziehbar und dem Beschuldigten gewissermassen zu Gute zu halten, dass er – wie oberinstanzlich zu Protokoll gegeben (pag. 19269 Z. 33 ff.) – die Wiedergutmachung nur durch «Zämechlemme» und «Zämespare» zusammenbrachte. Nicht zu verkennen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte durch diese Zahlung ebenfalls profitierte, zumal der geltend gemachte Betrag in der Klage, welche O.________ beim Handelsgericht eingereicht hatte, höher war und er, O.________, aufgrund