19268 Z. 30 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen sind aussergewöhnliche Umstände, die die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erhöhen würden, nicht ersichtlich; diese ist als durchschnittlich zu bezeichnen und damit neutral zu gewichten. Der Beschuldigte zeigte nach Auffassung der Kammer auch oberinstanzlich keine Einsicht oder Reue in sein Fehlverhalten, so dass ihm kein Rabatt gewährt werden kann. Anders als die Vorinstanz wertet die Kammer auch die Zahlung von CHF 100'000.00, die der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens vor Handelsgericht an O.________ zahlte, nicht als strafmindernden Umstand.