Auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt strafzumessungsmässig neutral. Der Beschuldigte hat sich der Strafuntersuchung gestellt und sich während des langen Verfahrens korrekt verhalten, was auch erwartet werden darf. Weitere Delikte hat er sich seither nicht zu Schulden kommen lassen (vgl. oberinstanzlich eingeholter Strafregisterauszug, pag. 19257). Der Beschuldigte absolvierte eine Lehre als ________ und später berufsbegleitend eine Ausbildung zum ________ sowie ein Studium zum ________ (pag. 19075). Seit 2017 arbeitet er (wieder) bei der X.________ AG (pag. 19077 und pag. 19269 Z. 4 f.).