18. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 18946, S. 131 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zumal sich beim Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht viel geändert hat. Sein Vorleben gestaltet sich unauffällig, der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind geordnet. Auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt strafzumessungsmässig neutral.