28 Für die beiden Schuldsprüche wegen Misswirtschaft erachtet die Kammer je eine Strafe von 45 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese werden je zur Hälfte, insgesamt somit mit 45 Tagessätzen, zur unter Ziff. 17.1. hiervor festgesetzten Einsatzstrafe asperiert. 17.4 Vorläufige Gesamtgeldstrafe Die Gesamtgeldstrafe beläuft sich gestützt auf die Erwägungen hiervor und noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten auf insgesamt 255 Tagessätze (150 Tagessätze + 60 Tagessätze + 45 Tagessätze [22,5 + 22,5]).