Weiter hielt sie zutreffend fest, dass die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs deliktstypisch sei (pag. 18945 f., S. 130 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf der subjektiven Seite des Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sich strafmindernd auszuwirken hat. Die Beweggründe sind, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, egoistischer Natur, da der Beschuldigte versuchte, die Konkurse hinauszuschieben.