__ AG in Liquidation und andererseits z.N. der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation, hielt die Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden zutreffend fest, dass das Unrecht der Tat vor allem in der Verschleppung des Konkurses im Rahmen der J.________ AG liege, zumal die hohen Verluste (rund CHF 400'000.00 bei der J.________ AG sowie rund CHF 150'000.00 bei der I.________ AG) bereits unter dem Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung berücksichtigt worden seien. Weiter hielt sie zutreffend fest, dass die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs deliktstypisch sei (pag.