17.1. hiervor. Bei isolierter Betrachtung hätte die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von CHF 46'897.80 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen. Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu zwei Dritteln, ausmachend 60 Tagessätzen, auf die unter Ziff. 17.1. hiervor festgesetzte Einsatzstrafe zu asperieren. 17.3 Misswirtschaft In Bezug auf die beiden Schuldsprüche der Misswirtschaft, einerseits begangen z.N. der Gläubiger der J.________ AG in Liquidation und andererseits z.N. der Gläubiger der I.____