Mit Blick auf das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. 17.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.2. AKS) Für die Strafzumessung betreffend Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift kann auf die Erwägungen unter Ziff. 17.1. hiervor verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt unterscheidet sich lediglich in Bezug auf den Deliktsbetrag, welcher sich beim vorliegenden Schuldspruch auf CHF 46'897.80 beläuft und damit tiefer liegt als unter Ziff. 17.1. hiervor.