16 hiervor verwiesen werden. Während die Staatsanwaltschaft für diesen Schuldspruch erstinstanzlich eine Strafe von drei Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtete, veranschlagte die Generalstaatsanwaltschaft dafür oberinstanzlich eine Strafe von sieben Monaten (pag. 19277). Da die Generalstaatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil jedoch keine eigenständige Berufung einlegte, ist die beantragte Strafe wenig nachvollziehbar. Mit Blick auf das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen.