27 Zu berücksichtigen ist indes bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, dass O.________ - wie die Straf- und Zivilklägerin - über Fachwissen und eine gewisse berufliche Erfahrung verfügte und damit nicht als unwissende Privatperson bezeichnet werden kann. Ein besonders verwerfliches Handeln kann dem Beschuldigten somit nicht vorgeworfen werden. In subjektiver Hinsicht kann auf die Ausführungen unter Ziff. 16 hiervor verwiesen werden.