17. Strafzumessung für die weiteren Delikte 17.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.3. AKS) In objektiver Hinsicht ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit einem Deliktsbetrag von CHF 86'102.20 als hoch zu bezeichnen. Inwiefern die Tatsache, dass es sich bei O.________ als einzigem Gläubiger um eine vermögende Person handelte, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs relativieren soll (vgl. pag. 18945, S. 130 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erschliesst sich der Kammer nicht.