Damit sind in Bezug auf die subjektive Tatschwere auch egoistische Gründe zu bejahen. Insgesamt sind die Willensrichtung sowie die konkreten Beweggründe – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend schlussfolgerte – dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung inhärent, womit sich diese neutral auswirken. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der G.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von CHF 317'580.00 eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.