Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und damit persönliche Ziele sowie solche pekuniärer Natur verfolgte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liess der Beschuldigte jegliche Vorsicht ausser Acht und konnte durch die Zahlungen an die F.________ AG und über diese teilweise weiter an die J.________ AG die J.________-Gruppe weiterführen und sich selber insbesondere ein Gehalt von mehr als CHF 10'000.00 auszahlen. Damit sind in Bezug auf die subjektive Tatschwere auch egoistische Gründe zu bejahen.