Löhne und Kreditoren bezahlen musste, so dass sich ein gewisses taktisches Vorgehen darin ohne weiteres erblicken lässt. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sowohl die G.________ AG als auch die F.________ AG erst Mitte März 2013 gegründet wurden. Ein besonders verwerfliches Handeln kann dem Beschuldigten trotz allem nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und damit persönliche Ziele sowie solche pekuniärer Natur verfolgte.