16. Strafzumessung für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.1. AKS) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit CHF 317'580.00 hoch ist und insbesondere über 90% der Mittel der G.________ AG ausmachte, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Auch wenn die G.________ AG nicht operativ tätig war und keine Arbeitnehmende oder Lieferanten bezahlen musste, wurde sie durch diese Entnahme von flüssigen Mitteln sukzessive handlungsunfähig gemacht.