2019, N 557 ff., insbes. N 563), ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seither – mithin seit zehn Jahren – wohlverhalten hat und aus dem Strafregister keine anderweitigen Vorstrafen ersichtlich sind (vgl. pag. 19257). Die Kammer gelangt daher zur Auffassung, dass für die erwähnten weiteren Delikte eine Geldstrafe geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einwirken zu können. Mit Blick auf diese Ausführungen hat die Kammer nachfolgend für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der G.________ AG in Liquidation eine Freiheitsstrafe festzusetzen.