25 Der Beschuldigte hat sich wegen mehrerer Straftaten schuldig gemacht. Für sämtliche zu sanktionierenden Delikte wäre eine Geld- oder Freiheitsstrafe möglich (vgl. in Bezug auf die Strafe für die qualifizierte Begehung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 7 f. zu Art. 158). Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass angesichts der Deliktssumme (CHF 317'580.00) bzw. der dafür auszufällenden Strafhöhe für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der G.______