Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur konkreten Methode, so beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien, zu. Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen grundsätzlich nicht mehr zulässig (bestätigt u.a. in den Urteilen des Bundesgerichts