49 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.3.2 ff.). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur konkreten Methode, so beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien, zu.