Diese ist sodann unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (vgl. dazu BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313). Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nur dann erfüllt sind, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art.