Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und anschliessend die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Diese ist sodann unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (vgl. dazu BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313). Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nur dann erfüllt sind, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode).