Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die angeklagten Delikte alle im Jahr 2013. Der Vergleich für das anwendbare Recht hat dabei zwischen den aktuellen und den im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist für die einzelnen Delikte im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart zu beantworten. Für eine allenfalls auszufällende Geldstrafe ist dabei von besonderer