23 Der Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen dem 29. April 2013 und dem 24. August 2013 im Deliktsbetrag von CHF 317'580.00 z.N. der G.________ AG in Liquidation, schuldig zu erklären. Anders als für die Vorinstanz erweisen sich die fünf Zahlungen nach Ansicht der Kammer jedoch als einheitliches Geschehen, womit nicht eine mehrfache, sondern eine einfache Begehung vorliegt. V. Strafzumessung