Schliesslich war es weder dem Beschuldigten noch der F.________ AG möglich, eine Ersatzleistung für die bezahlten bzw. verschobenen CHF 317'580.00 zu leisten, womit die Möglichkeit zur Ersatzbereitschaft ebenfalls zu verneinen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.