Als Präsident des Verwaltungsrats der G.________ AG sowie als einziger Verwaltungsrat der F.________ AG war ihm auch bewusst, dass die G.________ AG Zahlungen an die F.________ AG leistete, die einem finanziellen Aderlass der G.________ AG gleichkamen, ohne dass die F.________ AG – angesichts des hohen Risikos der Dachmiete – einen Gegenwert erbracht hätte. Was die Vorinstanz zur Bereicherungsabsicht ausführte, ist ebenfalls zutreffend und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der subjektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 ist erfüllt. Schliesslich war es weder dem Beschuldigten noch der F.___