Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist damit erfüllt. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Der Beschuldigte tätigte bzw. liess die fünf Zahlungen bzw. die Verschiebung der Mittel von der G.________ AG an die F.________ AG bewusst und gewollt tätigen. Als Präsident des Verwaltungsrats der G.________ AG sowie als einziger Verwaltungsrat der F.___