Hätte es sich bei der F.________ AG um eine unabhängige Dritte gehandelt, hätte die G.________ AG unter keinen Umständen Zahlungen in der angeklagten Höhe – mithin von CHF 317'580.00 – getätigt, ohne dafür eine Gegenleistung bzw. zu erhalten (Prinzip «at arms length»). Die bezahlte Summe kam einem finanziellen Aderlass gleich und bedeutete für die G.________ AG – zufolge fehlender Gegenleistungen – ohne weiteres einen Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist damit erfüllt.