Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen hält die Kammer fest, dass es für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung keine Rolle spielt, dass der Beschuldigte in den diversen involvierten Gesellschaften oft einziger Verwaltungsrat oder Geschäftsführer war. Die jeweiligen Gesellschaften sind rechtlich eigenständig – mithin je eine juristische Person – und daher einzeln zu betrachten. Als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer war es dem Beschuldigten jedoch formell und faktisch möglich, über das Vermögen der G.________ AG zu verfügen. Die G.________ AG tätigte gemäss Beweisergebnis