_ AG war dem Beschuldigten als Organ ebenso wenig anvertraut, handelte dieser als Teil der Gesellschaft und im Rahmen seiner Organtätigkeit. Eine Veruntreuung wäre somit gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich zu bejahen gewesen, wenn die Handlungen des Beschuldigten diesen Rahmen verlassen hätten, seine Handlungen mithin keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit aufgewiesen hätten und es ihm nur darum gegangen wäre, sich Vermögenswerte der Gesellschaft zur (persönlichen) Bereicherung anzueignen. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.