__ AG festgehalten, wonach der N.________(Fond) und nicht die Straf- und Zivilklägerin 350 Aktien der G.________ AG zu CHF 350'000.00 übernehme, woraus sich ebenfalls ableiten lässt, dass die Gelder nicht dem Beschuldigten anvertraut wurden. Das Gesellschaftsvermögen der G.________ AG war dem Beschuldigten als Organ ebenso wenig anvertraut, handelte dieser als Teil der Gesellschaft und im Rahmen seiner Organtätigkeit.