8.3. hiervor ausgeführt – ihre Gelder, mithin CHF 500'000.00, nicht dem Beschuldigten, sondern dem N.________(Fond) überwiesen hatte. Dass die Überweisung der Gelder an den Fonds (und nicht an den Beschuldigten) erfolgte, bestätigte die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich und musste ihr aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung auch klar sein (pag. 19263 Z. 23 f.). Wie beweiswürdigend festgehalten, wurde auch in der öffentlich beurkundeten Gründungsurkunde der G.________ AG festgehalten, wonach der N.________(Fond) und nicht die Straf- und Zivilklägerin 350 Aktien der G.__