12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Veruntreuung Die Kammer schliesst sich der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zur Veruntreuung vollumfänglich an. Ein Schuldspruch wegen Veruntreuung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Straf- und Zivilklägerin – wie unter Ziff. 8.3. hiervor ausgeführt – ihre Gelder, mithin CHF 500'000.00, nicht dem Beschuldigten, sondern dem N.________(Fond) überwiesen hatte.