Ganz offensichtlich waren schliesslich weder die F.________ AG noch A.________ persönlich in der Lage, die CHF 317‘580 an die G.________ AG zurückzuführen, womit die Ersatzbereitschaft ebenfalls zu verneinen ist. Zusammengefasst ist A.________ damit schuldig zu erklären der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 29.04.2013 und dem 24.08.2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 317‘580 zum Nachteil der G.________ AG in Liquidation.