__ AG ungerechtfertigt, was den Tatbestand ebenso erfüllt wie die eigene Bereicherung. Festzuhalten ist allerdings, dass er damit indirekt auch sich selber bereicherte. Er bezog seinen Lohn von monatlich gut CHF 10’000 zwar nicht von der F.________ AG, sondern von der J.________ AG. Allerdings waren unter anderem diese Zahlungen nur möglich, weil auch die F.________ AG der J.________ AG regelmässig Darlehen ausrichtete, die zumindest teilweise nur aufgrund der Zahlungen der G.________ AG möglich waren.