21 Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. A.________ handelte direkt vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Aufgrund seiner Ausbildung, Geschäftserfahrung und insbesondere Kenntnisse im Bereich des Photovoltaik-Anlagenbaus wusste er offensichtlich, dass er der G.________ AG mit der Überweisung der CHF 317'580 an die F.________ AG Mittel entzog, ohne dass eine reelle Aussicht auf einen Ertrag bestanden hätte. Er bereicherte damit die F.________ AG ungerechtfertigt, was den Tatbestand ebenso erfüllt wie die eigene Bereicherung.